Richtig halbgar, nicht mal der Datenschutzbeauftragte weiss nun ob ja oder nein, es bleibt bei wahrscheinlich.Beispiel 3: Der Betreiber einer Website setzt Webtracking ein, um die Besucherbewegungen oder das Surfverhalten von Internetnutzern zu registrieren, und kann Rückschlüsse auf deren Interessen, Vorlieben oder Gewohnheiten erhalten. Die DSGVO ist wahrscheinlich anwendbar.
Etwa gleich viel wert wie die Aussage "Es wird morgen wahrscheinlich hageln". Wo es hageln wird ist da nämlich auch nicht gesagt worden.
Weiteres Zitat aus dem PDF:
Die Abmahnindustrie nimmt den Einzelfall dankend auf.$In der Praxis findet die DSGVO wohl dann Anwendung, wenn eine sich in einem Mitgliedstaat der EU aufhaltende Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes, direkt von einer Datenbearbeitung betroffen ist.
Bei der Beurteilung, ob die Verordnung zur Anwendung kommt, ist stets der Einzelfall und insbesondere die Absicht des Verantwortlichen zu berücksichtigen, Personen im Gebiet der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder ihr Verhalten zu beobachten.
Wer mag kann sich hier ein wenig durchlesen. Gilt zwar vor allem für Blogs, aber der Betreiber hat sich die Mühe gemacht sehr vieles zu erklären was auch anderweitig verwendet werden kann: https://datenschmutz.net/dsgvo-checkliste-fuer-blogs/
Gruss Dani



 . Und auch zu der Verhandlungseröffnung gehe ich alleine hin ohne Anwalt (= Kosten), denn ich wäre ja mal gespannt wie mir ein Ankläger beweist, dass wir eine Niederlassung in der EU haben (wir eben nicht), oder eine Kunden Zielgruppe in der EU haben (wir auch nicht) und deren Daten nicht schützen.
. Und auch zu der Verhandlungseröffnung gehe ich alleine hin ohne Anwalt (= Kosten), denn ich wäre ja mal gespannt wie mir ein Ankläger beweist, dass wir eine Niederlassung in der EU haben (wir eben nicht), oder eine Kunden Zielgruppe in der EU haben (wir auch nicht) und deren Daten nicht schützen. - die Rechtsprechung, dass der Ankläger Beweis führen muss, dass ich gesetztes widrig  gehandelt habe und er dabei zu Schaden gekommen ist (ein Offizialdelikt sind die Bestimmungen der DSGVO ja auch nicht) und nicht dass der Angeklagte seine Unschuld beweisen muss.
 - die Rechtsprechung, dass der Ankläger Beweis führen muss, dass ich gesetztes widrig  gehandelt habe und er dabei zu Schaden gekommen ist (ein Offizialdelikt sind die Bestimmungen der DSGVO ja auch nicht) und nicht dass der Angeklagte seine Unschuld beweisen muss. 
